Einwendungen gegen newPark

Einwendungen gegen den Bebauungsplan Nr. 100 (newPark) der Stadt Datteln


Die Wählergemeinschaft Die Grünen Datteln hat hier Argumente zusammengestellt, die gegen den Bebauungsplan angeführt werden können. Damit möglichst viele Stellungnahmen geprüft und abgewogen werden müssen, halten Sie Ihre Einwendung gegen den BPlan möglichst individuell.

1. Verstöße gegen den LEP NRW vom 25.01.2017 (in der Fassung von 05.08.2019) S. 66 ff


a) Verstoß gegen den Grundsatz G 6.4-3 Entwicklung der Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben


„Die Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben sollen von Land und Kommunen in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit der Wirtschaft geplant, entwickelt und vermarktet werden.“


Auch wenn in der Begründung anderes steht, wird dieser Grundsatz des LEP NRW bei der Planung des Vorhabens newPark nicht berücksichtigt. Es finden zwar die geforderten Abstimmungen zwischen Land und der Stadt Datteln sowie Fachbehörden und Projektentwickler statt. Ebenfalls wurde die newPark Planungs- und Entwicklungsgesellschaft mbH als regionale und stadtübergreifende Kooperation zur Umsetzung des Vorhabens gegründet. Das Land NRW unterstützt über Förderungen die Planung und Entwicklung des Gebiets. Was aber nachweislich fehlt, ist die notwendige partnerschaftliche Zusammenarbeit mit der Wirtschaft. Aus dem Grundsatz G 6.4-3 lässt sich erschließen, dass für die Vorratsfläche „Dattelner Rieselfelder“ kein Angebots-BPlan, sondern zwingend ein vorhabenbezogener Bplan mit einem interessierten Großinvestor zwingend verlangt wird. Da dies nicht der Fall ist, wird der Bplan 100 der Stadt Datteln nicht schlüssig und nicht rechtswirksam aus dem LEP NRW entwickelt.


b) Verstoß gegen das Ziel Z 6.4-2 Inanspruchnahme von Standorten für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben


Das von der newPark GmbH entwickelte Konzept der kleinräumigen Vermarktung (< 3 ha) von einer nicht unbedeutenden Fläche des Industrieareals „Dortmunder Rieselfelder“ steht in fundamentalen Gegensatz zum rechtsgültigen LEP NRW.

Die landesbedeutsamen Standorte für flächenintensive Großvorhaben sind für raumbedeutsame Vorhaben mit besonderer Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes Nordrhein-Westfalen vorbehalten, die industriell geprägt sind und einen Flächenbedarf von mindestens 50 ha haben. Diese Größenordnung bezieht sich auf die geplante Endausbaustufe eines einzelnen Großvorhabens oder eines Vorhabenverbundes.

Ausnahmsweise kann für Vorhabenverbünde mehrerer Betriebe ein Standort in Anspruch genommen werden, wenn sichergestellt ist, dass:

- die einzelnen Vorhaben funktionell miteinander verbunden sind und

- die erste Ansiedlung eines Vorhabenverbundes durch ein Produktionsunternehmen mit einem Flächenbedarf von mindestens 10 ha erfolgt.“


In diesem Punkt widersprechen sich die Planungsunterlagen in Theorie und Praxis. Theoretisch versucht der Bplan in der Begründung zwar diesem Grundsatz Rechnung zu tragen, in der Praxis ergeben sich aber große Abweichungen davon:

Hier die Theorie: „Mit dem Bebauungsplan zum 1. Bauabschnitt wird der bauplanungsrechtliche Rahmen für die Entwicklung und Umsetzung des Zieles der Landesplanung geschaffen. Im Bebauungsplan wird im 1. Bauabschnitt ein zusammenhängendes Teilbaugebiet des Sondergebietes mit einem Flächenumfang von ≥ 50 ha und in der Summe von ca. 60 ha festgesetzt. Somit ermöglicht bereits der erste Bebauungsplan für den 1. Bauabschnitt für sich genommen, dass sich im Plangebiet ein (Groß-)Vorhaben oder ein Vorhabenverbund mit dem von der Landesplanung vorgegebenen Flächenumfang ansiedeln kann.“


Und nun zur praktischen Umsetzung dieser theoretischen Ausführungen. In den Unterlagen, die in dem Offenlegungsverfahren ausgelegt wurden, steht nämlich auch: Das landesbedeutsame flächenintensive Industrieareal, das grundsätzlich in allen Bereichen den Vorgaben des LEP NRW genügen muss, soll sich in drei Bereiche gliedern (siehe auch Abbildung 7):

„• den Kernbereich mit 86 ha Fläche für großflächige Industriebetriebe mit einer Ansiedlungsgröße

von mindestens 10 ha bis 80 ha (Fläche 2),

• den Bereich mit 50 ha Fläche für mittelgroße Ansiedlungseinheiten der produzierenden

Industrie und gewerblichen Unternehmen als Zulieferer für den Kernbereich mit

einer Ansiedlungsgröße von 3 ha bis 10 ha (Flächen 1, 5, 6) und

• den zentralen Bereich mit einer Fläche von 21 ha für Forschung, Entwicklung und

Dienstleistung ab einer Ansiedlungsgröße von 0,7 ha (Flächen 3, 4) entlang der zentralen

Erschließungsachse.“


Auf diese Weise wird der Vorratsgedanke des Ziels Z 6.4-2 des LEP NRW in der Nutzungsstruktur im Bebauungsplan nicht berücksichtigt und nicht umgesetzt. Mit diesen Vorstellungen, die so nicht mit dem Ziel Z 6.4-2 des LEP NRW vereinbar sind, werden auch seit Jahren Interessenten auf der Homepage der newPark GmbH angeworben. Die kleinflächige Zerstückelung und Vermarktung des Industrieareals für flächenintensive Großvorhaben in Flächen von < 3 ha bzw zwischen 3 und 10 ha ist durch den LEP NRW nicht abgedeckt. Für Industrieansiedlungen dieser Größenordnung sind im Land NRW andere, vor allem Konversionsflächen, ressourcenschonender reichlich vorhanden. Der Vorratsgedanke des LEP zielt nicht ab auf die kurzfristige Verramschung des Gebietes, sondern auf langfristige Sicherung der Flächen für einen potentiellen Investor, der möglicherweise erst im Jahr 2050 mit dem Umsetzungswunsch für ein großflächiges, landesbedeutsames Großvorhabens erscheint. Mit ihm ist dann (siehe Grundsatz G 6.4-3) eine passgenaue Planung durchzuführen. (Diese Haltung hat die NRW-Landesregierung 2014 davon abgehalten, kurzfristig eine Landesbürgschaft für den Kauf dieser Fläche zu übernehmen.)


Weil der landschaftspflegerische Begleitplan und zahlreiche Gutachten unter der dem LEP NRW 2019 widersprechenden Voraussetzung der kleinräumigen Aufteilung des Industrieareals erstellt wurden, sind sie wenig aussagekräftig. Sie müssen wiederholt werden unter den Voraussetzungen, die der geltende LEP NRW vorgibt. Das Konzept der Flächennutzung im Industrieareal „Dortmunder Rieselfelder“ muss den Vorgaben des LEP NRW entsprechen und dementsprechend angepasst werden. Mit dem aktuell beworbenen Flächennutzungskonzept der newPark GmbH ist es der Stadt Datteln nicht möglich, einen fehlerfreien Bebauungsplan aufzustellen.

c) keine verlässliche Regelung zur Absicherung der Vorgabe des aktuell geltenden LEP NRW, dass „die erste Ansiedlung eines Vorhabenverbundes durch ein Produktionsunternehmen mit einem Flächenbedarf von mindestens 10 ha erfolgt.“ (Z 6.4-2)


Die angegebene Erklärung, was man unter „Verbund“-Unternehmen verstehen kann, ist so schwammig, dass der Begriff für jedes Agglomerat von kleinflächigen Unternehmen zutrifft. Schon in ihrer Stellungnahme im Rahmen der frühzeitlichen Beteiligung 2017 sah die Stadt Castrop-Rauxel diese Gefahr: Sie betonte, sie erachte es „als regionalen Konsens, dass bei der Ansiedlung von Betrieben die raumordnerischen Vorgaben zu Teilvorhaben innerhalb funktionaler Vorhabenverbünde, die sich aus [...] dem Ziel Z 6.4-2 des LEP ergeben, konsequente Beachtung finden. Um eine konkurrierende Inanspruchnahme des Standortes durch nicht labdesbedeutsame oder nicht flächenintensive Vorhaben auszuschließen und um die Absicht, ihn für arbeitsintensive, wertschöpfende oder zukunftsweisende Industrien mit Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes vorzuhalten, nicht durch einen Verbrauch zur Befriedigung lokaler oder regionaler Gewerbeflächenbedarfe zu konterkarieren, müssen diese maßgeblichen Rahmenbedingungen auch auf Ebene des Bebauungsplanes eng und stringent gesichert werden.“


Auch der aktuell vorliegende Entwurf des Bebauungsplans Nr. 100 der Stadt Datteln liefert noch keine verlässliche Gewähr, dass die nachfolgende Genehmigung von Vorhaben später nicht abweichend von den Zielen der Raumordnung (Z 6.4-2) erfolgen kann oder erfolgen muss. Die konzeptionellen Ausführungen und Beschreibungen erscheinen wegen ihrer rechtlichen Unverbindlichkeit dafür nicht ausreichend.


„Im vorgegebenen Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans kann die Standortentwicklung für flächenintensive, raumbedeutsame Großvorhaben umgesetzt werden.“ (Hier steht ein erstes vages „kann“.)

„Ergänzt wird dies durch Regelungen in einem städtebaulichen Vertrag und die Berücksichtigung im Rahmen der späteren Vermarktung des Gebietes. Es wird ein städtebaulicher Vertrag zwischen der Stadt Datteln, der newPark Gesellschaft bzw. späteren Entwicklungs- und Vermarktungsgesellschaft sowie der VGV (Vestische Grunderwerbs- und Vermögensgesellschaft des Kreises Recklinghausen) als Flächeneigentümerin im Plangebiet abgeschlossen. Die beteiligten Gesellschaften werden überwiegend von öffentlichen Körperschaften als Gesellschafter getragen.

Durch städtebauliche Verträge sowie die Bindung der öffentlichen Hand an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG7) kann auch bei Umsetzung des Bebauungsplans davon ausgegangen werden, dass die raumordnungsrechtlichen Vorgaben des LEP NRW, die nicht im Bebauungsplan festgesetzt werden bzw. werden können, bei der, dem Bebauungsplan nachgelagerten, Vermarktung und Entwicklung der Grundstücke im Plangebiet beachtet und umgesetzt werden. Somit wird auch eine Einhaltung des Ziels hinsichtlich, z. B. Mindestflächenbedarf von 10 ha, Vorhabenverbund, gewährleistet werden.

Die zukünftige Entwicklungs- und Vermarktungsgesellschaft verfolgt die Ziele und Zwecke der Vorgaben des LEP zur Umsetzung des Projektes und wird Grundstücke nur nach Zustimmung der Stadt Datteln an entsprechende Unternehmen veräußern. Dabei kann auf die Merkmale zur Einhaltung des Ziels 6.4-2 geachtet werden. Zudem sollen über die Entwicklungs- und Vermarktungsgesellschaft mit den späteren Grundstückserwerbern Verträge und ggf. dingliche Sicherungen geschlossen werden, um die weitergehende Einhaltung zu gewährleisten. Damit kann auch sichergestellt werden, dass bei weiteren Grundstücksveräußerungen entsprechende Verpflichtungen aufgenommen werden.“


Derartig viele „kann-Bestimmungen“ geben keine verlässliche Gewähr für eine enge und stringente Umsetzung des Zieles Z 6.4-2 des LEP NRW.

2. Fehleinschätzung des aktuellen Bedarfs


Ein Bedarf für das newPark Industriegebiet wird nicht nachgewiesen. Er wird einfach in den Raum gestellt. Seit Beginn der Planungen für großflächige Industrieansiedlungen von landesweiter Bedeutung im Bereich der „Dortmunder Rieselfelder“ wird eine Nachfrage nach Grundstücken in der Größenordnung von etwa 80 ha, später dann reduziert auf 50 ha in NRW vorgegaukelt. Nachgefragt wurde ein dementsprechend großes Grundstück aber in all den Jahren niemals. Stattdessen besteht 2022 umso mehr ein riesiger Bedarf an Ackerflächen für Getreide- und Gemüseanbau, so wie er aktuell auf den Böden stattfindet. Angesichts stockender Getreideimporte aus Osteuropa helfen diese Flächen die nationale Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln aufrechtzuerhalten. Die Produktion – und die Sicherung langjähriger Arbeitsplätze im primären Sektor – sind aktuell bundespolitisch wichtiger als die vage, durch nichts konkret nachgewiesene Hoffnung auf Nutzung der Flächen durch ansiedlungswillige Investoren im sekundären Sektor. Der Flächenbedarf ist nicht vorhanden, sondern er wurde in den Gutachten von Ernst & Young Real Estate und PROGNOS prognostiziert, ohne dafür eine Eintrittswahrscheinlichkeit anzugeben.


Die Zeit der Mammut-Projekte / Riesenfirmen ist vorbei. Die früheren deutschen chemischen Großkonzerne (Bayer, Hoechst und BASF) sind lange in viele kleine Einheiten aufgespalten, teilweise sogar in Chemieparks aufgegangen. Die Automobil-Unternehmen besitzen zwar noch große Produktionsstraßen, jedoch werden die Teile hierzu dort nur noch zusammengebaut, just in time angeliefert. Damit ist auch das Ende von großen Industriegebieten eingeläutet.


Inmitten der Offenlegung kommt aus der NRW-Landesregierung die Nachricht, dass ihr aktuell keine Investor*innen bekannt seien, die die Kriterien des LEP erfüllen und eine Ansiedlung in Datteln anstreben.

3. Ungebremster Flächenverbrauch


Im schwarz-grünen Zukunftsvertrag von CDU und Grünen richten die Koalitionspartner die Flächenpolitik der nächsten Jahre ganz klar am 5-Hektar-Ziel, Flächenschutz, Flächenrecycling und dem Schutz landwirtschaftlicher Flächen aus.

Die Inhalte des Bebauungsplanes Nr. 100 der Stadt Datteln stehen in fundamentalem Widerspruch zum Gedanken eines sparsameren Flächenverbrauchs und geringerer Flächenversiegelung (Im Baugesetzbuch ist festgeschrieben, dass mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden soll. Dort wird auch genau dargelegt, welche Gebiete eigentlich in Anspruch genommen werden sollen, nämlich z. B. Brachflächen oder Wiedernutzbarkeit von alten Bauflächen. Die Experten sprechen vom Vollzugsdefizit, wenn die Verwaltung die Gesetze, die wir haben, nicht in der Schärfe anwendet.)



4. Horrende Folgekosten für Bund, Land und Umland-Kommunen


Die Verwirklichung eines Standortes für die Entwicklung landesweit bedeutsamer, flächenintensiver Großvorhaben, so unwahrscheinlich sie ist, hätte weitgehende Begleiterscheinungen. Sollten hochwertige Arbeitsplätze geschaffen werden, lassen sich die dafür notwendigen qualifizierten Fachkräfte nicht aus dem Arbeitslosenreservoir der Region gewinnen. Inwieweit sich dies abschreckend auf potentielle Investoren auswirkt, ist schwer zu beurteilen. Sicher ist aber: Die Verkehrsinfrastruktur, das Angebot an qualifizierten Fachkräften und auch die Bereitstellung von beziehbarem Wohnraum sind aktuell für die Verwirklichung des Vorhabens in den angedachten Dimensionen in der Region nicht vorhanden, müssen demnach mit öffentlichem und privatem Geld in Millionenhöhe bereitgestellt werden.

5. Drohendes Verkehrschaos an zahlreichen Verkehrsknotenpunkten im Umfeld des Industrieareals


Die Fläche des Industrieareals newPark liegt weder direkt an einer Autobahn, Bundesstraße oder einem Kanal noch an einer Eisenbahnlinie. Soll einer oder mehrere dieser Verkehrswege genutzt werden, müssten diese Infrastrukturen neu geschaffen und ausgebaut werden.

Die Aussage, dass das 1. Teilgebiet dieses Industrieareals (60 ha) über den sog. „Dattelner Stummel“, die OU Datteln der B 474n, an das bundesrepublikanische Autobahnnetz angebunden sei, ist schlichtweg irreführend.

Dadurch, dass diese Aussage ständig wiederholt wird, wird sie nicht plausibler bzw. glaubwürdiger. Denn diese Verbindung endet im Norden in den Weiten des Münsterlandes (ohne BAB), im Süden mündet sie in die L 609, die Leveringhäuser Straße, die mitten durch Waltrop führt. Bis zur BAB 2 sind es lange innerstädtische 10 Kilometer.



Sowohl der umfangreiche Warentransport zu und von dem/n flächenintensiven Großunternehmen von landesweiter Bedeutung als auch die An- und Abreise der Arbeitskräfte wird vor allem auf der Straße stattfinden. Denn wegen des Mangels an qualifizierten Fachkräften in der Region und des Mangels an Wohnflächen im nördlichen Ruhrgebiet ist davon auszugehen, dass die anzuwerbenden Arbeitskräfte über größere Entfernungen mit dem Auto das Industrieareal ansteuern werden.

Außerdem: Durch die newPark-Verkehre werden viele Knotenpunkte so stark belastet, dass andere erwünschte Gewerbegebiete auf Brachflächen - wegen der Summation der Verkehrsflüsse – in ihrer Entwicklung gehemmt bzw. beeinträchtigt werden können.



6. Gravierende Belastungen für die benachbarten FFH- und NSG-Gebiete


Dass im Rahmen der Bauleitplanung das Industrieareal „newPark“ als Sondergebiet ausgewiesen wird, erscheint zunächst vernünftig und einsichtig, sollen doch auf diesem Wege extrem Schadstoff ausstoßende Unternehmen mit Hilfe einer Positivliste von einer Ansiedlung ausgeschlossen und der absehbare Schadstoffanfall reduziert werden. Bekanntermaßen besteht das Industrieareal „newPark“ im Umfeld einer stark belasteten Region. Den bereits umfangreichen Emissionen von Remondis-Lünen, Arubis-Lünen, Trianel-Lünen und Datteln 4, die die Grenzwerte bereits erreichen bzw. überschreiten, werden für die benachbarten FFH- und NSG-Gebiete weitere Belastungen von einer – wegen der Angebotsplanung – unbestimmten Anzahl von Industrieunternehmen hinzukommen. Hier stellt sich die Frage: Wie wird gewährleistet, dass diese Liste dauerhaft Bestand hat, auch dann, wenn ein interessierter Investor, der nicht auf der Liste steht, alle Register zieht und juristische Schritte unternimmt, moralischen Druck ausübt bzw. finanzielle Spielräume nutzt?

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