Verstoss gegen Stoerfallrichtlinie

Verstöße gegen die Störfallrichtlinie

Kritik der Bezirksregierung Münster am Bebauungsplan-Entwurf Nr. 100 „newPark“

17.02.2023


Im Rahmen der Erneuten Offenlegung des Bebauungsplanes 100 „newPark“ hat die planaufstellende Behörde, die Stadt Datteln, eine Reihe wichtiger Einwendungen (u.a. vom BUND, von der Stadt Waltrop oder dem Verein „pro waltrop“) veröffentlicht. Besonders interessant ist die Stellungnahme des Dezernates 53 der Bezirksregierung Münster vom 29.08.2022.


Nach Auffassung der Bezirksregierung genügt der Bebauungsplan-Entwurf Nr. 100 „newPark“ nicht den Ansprüchen des Störfallrechtes, weil die Umsetzung des § 50 BImSchG nicht eindeutig geregelt und weder in den textlichen Festsetzungen noch in der Begründung zielführend festgeschrieben wird. Aus Sicht der Bezirksregierung fehlt eine zwingende Betrachtung der Abweichungen zum Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG, so dass Konfliktsituationen durch den Bebauungsplan nicht unterbunden, sondern durch die Zulassung schutzbedürftiger Objekte innerhalb des Plangebietes wie z.B. Beherbergungsbetriebe, Schank- und Speisegaststätten, Kioske und Bäckereiverkaufsstellen eher noch verstärkt werden.


Die Störfallrichtlinie gewährt keinen Abwägungsspielraum. Zur Erinnerung: Bereits der Bebauungsplan der Stadt Datteln Nr. 105 „Steinkohlekraftwerk Datteln 4“ ist im Jahre 2009 an dieser Störfallrichtlinie gescheitert.


Schutzbedürftig:  Der Zucht-Reit- und Fahrverein Waltrop

In ihrer Stellungnahme kritisiert die Bezirksregierung, dass innerhalb des Plangebiets störfallrechtlich relevante Anlagen, also Betriebsbereiche im Sinne des § 3 Abs. 5a BImSchG, grundsätzlich zulässig sind, ohne dass eine Berücksichtigung der Abstände im Sinne des KAS-18 (Planung ohne Detailkenntnisse) vorgenommen wird. In dem Entwurf „BEGRÜNDUNG – Teil A Städtebauliche Begründung“ vom 22.07.2022 zum Bebauungsplan wird lediglich allgemein ausgeführt, dass schutzbedürftige Objekte im Sinne des § 3 Abs. 5d BImSchG in der Nachbarschaft zum Plangebiet vorhanden und bekannt sind.


Dem Entwurf ist zu entnehmen, dass die aufstellende Behörde teilweise schutzbedürftige Objekte identifiziert hat und die Entfernung zu dem Randbereich des Plangebietes definiert hat. Diese Festlegung erfolgt jedoch nicht umfassend, so dass für einzelne Objekte, wie beispielsweise Sportanlagen, zwei Reitvereine und ein Modellflugplatz, welche sich in der Nachbarschaft zu dem Plangebiet befinden, eine Einstufung als schutzbedürftig erst in nachlaufenden Verfahren (Zulassungs- und Genehmigungsverfahren) festgelegt werden soll.

Nach Auffassung der Bezirksregierung Münster ist dieses Vorgehen nicht zulässig. Aus Sicht der Bezirksregierung sind die genannten Objekte schutzbedürftig.


Weiterhin wird im Bebauungsplan-Entwurf bezüglich der schutzbedürftigen Objekte angeführt, dass sich diese in ca. 1.500 m Entfernung zu dem Planverfahren befinden. Die Bezirksregierung bemängelt, dass Acrolein, welches aufgrund seiner toxischen Eigenschaften gemäß den Abstandsempfehlungen des KAS-18 einen angemessenen Sicherheitsabstand von über 2000 m bedingt, aufgrund seiner Seltenheit nicht betrachtet wird.


Schutzbedürftig: Der Wesel-Datteln-Kanal als wichtiger Verkehrsweg

Auch der von der aufstellenden Behörde als nicht schutzbedürftig eingestufte Wesel-Datteln-Kanal ist aus Sicht der Bezirksregierung Münster als schutzbedürftiges Objekt (wichtiger Verkehrsweg) zu bewerten. Sie bemängelt, dass die aufstellende Behörde die Schutzbedürftigkeit von Freizeitgebieten und wichtigen Verkehrswegen in ihren Planungen nicht berücksichtigt.


Nach Auffassung der Bezirksregierung ist daher das Vorgehen der planaufstellenden Behörde nicht zielführend. Aus ihrer Sicht sei es unzulässig, das Festlegen eines angemessenen Sicherheitsabstandes auf die nachgelagerte Ebene, hier auf das Zulassungs- und Genehmigungsverfahren, zu verlagern. Die Bezirksregierung macht die planaufstellende Behörde darauf aufmerksam, dass laut den gesetzlichen Anforderungen (gemäß Artikel 13 „Überwachung der Ansiedlung“ Abs. 2 der SEVESO-III-Richtlinie) bei der Ansiedelung von Betriebsbereichen stets die Verträglichkeit mit schutzwürdigen Nutzungen zu gewährleisten ist.

Schutzbedürftig: Der Modellflugplatz des Modellflug-Club-Hornisse e.V.

Nach Auffassung der Bezirksregierung ist der Bebauungsplan bei der Festlegung des angemessenen Sicherheitsabstandes unvollständig. Denn bereits die planaufstellende Behörde muss eine Entscheidung dahingehend treffen, wo sich im Umfeld zu dem Plangebiet aktuell schutzbedürftige Objekte befinden und zu diesen einen angemessenen Sicherheitsabstand definieren und im Bebauungsplan festsetzten. Aus Sicht der Bezirksregierung hat die aufstellende Behörde den letzten Schritt, nämlich das Festsetzten des Abstandes zu nächstgelegenen schutzbedürftigen Objekten, nicht vollzogen.


Die Bezirksregierung Münster bewertet die ausnahmeweise Zulässigkeit bestimmter Nutzungen ebenfalls als problematisch, da es sich hier ebenfalls teilweise um schutzbedürftige Objekte handeln könnte. Insbesondere bei Beherbergungsbetrieben, Schank- und Speisegaststätten, Kiosken und Bäckereiverkaufsstellen kann eine Schutzbedürftigkeit nicht ausgeschlossen werden. Ihre Zulässigkeit ist mit dem § 50 BimSchG nur schwer vereinbar.Sollten sich innerhalb des aufgestellten Bebauungsplanes schutzbedürftige Objekte ansiedeln können, kann eine Konfliktsituation mit Betriebsbereichen und deren angemessenen Sicherheitsabständen entstehen kann.

Nach Auffassung der Bezirksregierung ist auch hier nicht ersichtlich, wie das Schutzziel aus § 50 BImSchG, welches als Umsetzung des Artikels 13 SEVESO-III-Richtlinie dient, eingehalten wird.


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